Welche Pflichten habe ich als Gemeindebürger eigentlich?
Jedes Jahr wieder, speziell auch im vergangenen Winter, steht jede Gemeinde, insbesondere die Gemeindebauhofmitarbeiter, vor der Herausforderung der gleichzeitigen (Schnee) Räumung der Gemeindestraßen im gesamten Ortsgebiet. Dabei geht es natürlich auch um Haftungsfragen im Streitfall.
Bei der Schneeräumung und auch bei der anschließenden Frühjahrskehrung ist die Gemeinde auch immer wieder auf das Verständnis der Anrainer angewiesen. Dennoch gilt eines zu betonen: Jeder Grundstückseigentümer hat spezielle gesetzliche Anrainerverpflichtungen.
§ 93 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO bestimmt, dass die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, dafür zu sorgen haben, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als drei Meter vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind.
Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen. Dies bedeutet konkret: Jeder hat entlang seiner Liegenschaft die Straße von Schnee zu räumen. Wichtig dabei ist jedoch zu beachten, dass der weggeräumte Schnee auf der eigenen Liegenschaft zu deponieren ist. Den Schnee einfach auf die Straße zu schieben, ist dabei nicht erlaubt.
Eine weitere wichtige Pflicht eines jeden Grundstückseigentümers ist, die in die Straße hineinwachsenden Sträucher und Bäume sowie weit herabhängende Äste zu schneiden. Diese behindern Fußgänger sowie Radfahrer und zwingen diese zum Ausweichen auf die Fahrbahn und gefährden dadurch zusätzlich diese schwächeren Verkehrsteilnehmer.
Auch kann dadurch Autofahrern die Sicht verstellt werden, sodass es zu gefährlichen Situationen für jedermann kommen kann. Gefährliche Situationen ergeben sich auch aus den straßennahen Hecken und Sträuchern, die vielfach die Sicht auf und für Kinder so verstellen, dass diese nicht oder nur erschwert wahrgenommen werden können. Daher müssen diese Hecken regelmäßig zurückgeschnitten werden.
Die Pflege und Wartung ist eine Angelegenheit des jeweiligen Grundeigentümers, der auch die entsprechenden Kosten für den Rückschnitt und die Pflege sowie für die Wartung der Bäume und Sträucher zu tragen hat. Dies gilt nicht nur in den Sommermonaten, sondern auch in der kalten Jahreszeit.
(Text: rafan, Bild: www.freepik.com)